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ArbG Lübeck Urteil vom 14.01.2004 - 4 Ca 3759/03

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 6 AZR 607/04)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 2.700,– EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Arbeiter tätig. Wegen der Beschäftigungszeiten im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Klage verwiesen. Zwischen der letzten und vorletzten befristeten Beschäftigung lag ein Unterbrechungszeitraum von 5 ½ Monaten. Die Parteien streiten sich in einem Parallelverfahren darüber, ob die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses in Hinsicht auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam war. Die Beklagten hat ein etwaig fortbestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich durch Schreiben vom 10.10.2003 ordentlich mit der tariflich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Kündigung sei unwirksam. Zum einen sei die Kündigung sozialwidrig gemäß § 1 KSchG. Dieses sei auch anwendbar, da die Beschäftigungszeiten des Klägers zusammen zu rechnen seien. Damit erfülle der Kläger die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zwischen den einzelnen Beschäftigungsabschnitten bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang. Insoweit sei auch die tarifliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Des weiteren sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Die mit der Klage geltend gemachte Rüge, die Kündigung verstoße auch gegen § 612 a BGB hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Kammertermin nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 10.10.2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht...

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BAG 6 AZR 607/04
BAG 6 AZR 607/04

Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigung vor Ablauf der Wartezeit. Betriebsratsanhörung. Ordentliche Kündigung eines unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit. Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung während der ersten sechs ...

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