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ArbG Ludwigshafen Urteil vom 26.04.2004 - 8 Ca 71/04

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 7 AZR 32/05)

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.11.2004; Aktenzeichen 7 Sa 415/04)

 

Tenor

  • Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen Arbeitsvertrag über eine Angestelltentätigkeit der Gehaltsgruppe E 12 des Bundesangestelltentarifvertrages der chemischen Industrie abzuschließen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die Klägerin hat ½, die Beklagte zu 2) ½ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Der Streitwert wird auf 14.780,00 EUR festgesetzt.
 

Tatbestand

Die 1950 geborene Klägerin war seit 1965 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Zum 01.01.1991 gliederte die Beklagte zu 2) ihre Magnetproduktaktiviäten in die …aus und verkaufte diese 1997 an eine koreanische Gruppe, welche sie in umfirmierte.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der kündigte der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welche nach Betriebsübergang bei der zuletzt als kaufmännische Angestellte der Gehaltsgruppe E 12 beschäftigt war, zunächst mit Schreiben vom 27. Mai 2003. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage (8 Ca 2099/03) wurde wegen unzureichend dargelegter Betriebsratsanhörung mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2003 stattgegeben.

Mit Schreiben vom 15.12.2003 wurde deshalb die vorliegend streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.

Anlässlich der Gründung der …– auf die das klägerische Arbeitsverhältnis überging – schloss die Beklagte zu 2) mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die in Ziffer 17 folgendes bestimmt:

Den zum 01.01.91 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der … aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zugesagt, soweit freie und adäquate Arbeitspl...

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