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ArbG Köln Urteil vom 16.12.1998 - 9 Ca 10955/97

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 AZR 501/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3. Der Streitwert wird auf DM 12.810,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Die Klägerin ist lokale Angestellte der … … Botschaft, …. Sie wurde ab 02.03.1973 von der … Botschaft in … angestellt und ist seitdem ununterbrochen für das … – Außenministerium tätig gewesen – seit 18.04.1977 am Generalkonsulat in … und ab 15.07.1991 in der … Botschaft in …. Dort ist sie im Schalterdienst tätig und beschäftigt mit der Kundenbetreuung – Entgegennahme von Anliegen der Kunden, z.B. Entgegennahme der … Pässe, der Neubeantragungen, Verlängerungsanträge, Weitergabe der Pässe zur Überprüfung und Unterzeichnung an den jeweiligen Attaché oder Botschaftsrat bzw. sonstige Bearbeiter. Auch macht sie dort Telefondienst, ordnet Verteilkarten ein, erstellt Computerlisten und füllt Formulare aus. Gemäß Bescheinigung der … Botschaft vom 10.12.1998 war die Klägerin ursprünglich in der Visumabteilung des Konsularbüros der … Botschaft in … tätig und war befugt, Visen zu unterzeichnen, was unstreitig ist; nach dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens und der darauf folgenden Einschränkung der Ausstellung von Visen, wurden der Klägerin, wie die Botschaft bescheinigt, andere Verantwortungen innerhalb des Konsularbüros übertragen, bei weiterer Berechtigung, Visen zu unterzeichnen, was sie im Verhinderungsfall der in erster Linie für die Unterzeichnung von Visen zuständigen Person auch getan habe.

Mit Schreiben vom 17.11.1997 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos wie folgt gekündigt:

„Sehr geehrter Frau

Sie haben der Kreiskasse des Kreises … eine an Sie unter der A...

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