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ArbG Hameln Urteil vom 05.12.2002 - 1 Ca 208/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verringerung der Arbeitszeit

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 9 AZR 626/03)

LAG Niedersachsen (Urteil vom 12.09.2003; Aktenzeichen 16 Sa 138/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Aufgaben sind im wesentlichen das Ablesen der Strom-, Gas- und Wasserzähler, das Nachkassieren bei offenen Forderungen und das Leeren der Parkuhren und Parkscheinautomaten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21.11.2000 bei der Beklagten eine Arbeitszeitverkürzung ab 1.01.2001 von wöchentlich 38,5 Stunden auf 33 Stunden, sodass er freitags frei habe; für die Jahresschlussablesungen stehe er aber nach wie vor zur Verfügung. Mit Schreiben vom 22.03.2001 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 21.11.2000 und beantragte nun die Arbeitszeitverkürzung ab 1.05.2001. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 4.04.2001, eine Arbeitszeitverkürzung sei zur Zeit aufgrund betrieblicher Gegebenheiten nicht möglich. Der Kläger begründete mit Anwaltsschreiben vom 6.09.2001, dass die Arbeit seiner Gruppe auch bei der gewünschten verkürzten Arbeitszeit bewältigt werden könne, und er erklärte sich bereit, in den Monaten November, Dezember und Januar sowie weitere sechsmal im Jahr auch freitags zu arbeiten. Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2001 ab.

Mit seiner Klage vom 22.03.2002 verfolgt der Kläger sein Begehren in etwas abgeänderter Form weiter. Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Vertragsangebot des Klägers anzunehmen, den Arbeitsvertrag der Parteien folgendermaßen zu ändern:

„Die Arbeitszeit des Klägers beträg...

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