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ArbG Hamburg Urteil vom 23.06.1995 - 13 Ga 8/95

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Leitsatz (amtlich)

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer auch dann zur Rückgabe des ihm vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeuges verpflichtet, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat. Wiedereinräumung des Nutzungsrechtes kann er erst dann verlangen, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat”

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 4. Mai 1995 wird aufrechterhalten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Gegenstandswert wird auf DM 12.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin/Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Herausgabe eines Dienstwagens geltend.

Der Verfügungsbeklagte/Antragsgegner ist seit dem 1.7.1988 bei der Verfügungsklägerin als Außendienstmitarbeiter gemäß Vereinbarung vom 8.2.1988 (Bl. 6/7 = 29 d.A.) beschäftigt gewesen. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Kraftfahrzeug:

Nach Ausscheiden von Herrn … stellt die Firma Herrn … für die Wahrnehmung seiner geschäftlichen Aufgaben ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die Benutzung für Privatzwecke wird gestattet, die Betriebskosten für Privatfahrten sind selbst zu tragen.

Die Verfügungsklägerin überließ dem Verfügungsbeklagten dann aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung den PKW-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen HH … nebst Schlüsseln und Kfz-Schein.

Mit Schreiben vom 22.12.1994 kündigte die Verfügungsklägerin das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristgemäß zum 31.3.1994. Die hiergegen vom Verfügungsbeklagten beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Az. 13 Ca 548/94 erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil vom 22.3.1995 abgewiesen – Sitzungsniederschrift vom 22.3.1995 (Bl. 13/14 d.A.).

Der Verfügungsbeklagte wurde nach dem Urteil des Arbeit...

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