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ArbG Hamburg Beschluss vom 14.02.2007 - 9 BV 3/07

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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2. ist eines der größten deutschen Unternehmen in der Versicherungsbranche, das vor allem Lebensversicherungen, aber auch andere Versicherungen und Geldanlagen vermittelt. In ihrem Außendienst sind mehr als 2.000 Angestellte und 7.000 selbständige Vermittler tätig. Der Innendienst umfasst etwa 4.000 Beschäftigte, davon mehr als 3.000 Beschäftigte in der Hauptverwaltung in H.. Der Beteiligte zu 1. ist der gebildete Gesamtbetriebsrat.

Seit einigen Jahren gehört die Beteiligte zu 2. zum Konzern der E.-AG, die ihrerseits der M.-AG zugeordnet ist. Der Sitz der E.-AG ist D.. Zur E.-AG gehören neben der H.-AG die Versicherungsunternehmen D.-AG die V.-AG sowie die D. als Rechtsschutzversicherer.

Nach Inkrafttreten des AGG schlug die Personalleitung der E.-AG vor, eine Beschwerdestelle beim Konzern einzurichten unter der Regie bzw. Führung des E.-AG-Personalleiters, Herrn C. S.. Mit einem entsprechenden Ansinnen trat die E.-AG an den in der E.-AG gebildeten Konzernbetriebsrat heran. Der KBR-Vorsitzende teilte dem Arbeitsdirektor sowie dem Personalleiter mit, dass die Mitbestimmung hierfür nicht bei ihm, sondern bei den in den Unternehmen gebildeten Betriebsratsgremien liegen würde. Gleichzeitig bat der KBR darum, die Mitteilung an die Mitarbeiter/innen zu unterlassen, mit der auf eine Stelle im E.-AG-Konzern zur Behandlung der Beschwerden hingewiesen werde. Am 14. Dezember 2006 wies die Konzernleitung alle Beschäftigten der E.-AG auf die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle hin. Insoweit wird auf die Anlage ASt. 1 zur Antragsschrift verwiesen.

Mittels Hauspostille aus Heft 4/2006 wurde seitens der E.-AG über die Einrichtung einer „zentralen Beschwerdestelle” informiert. Insoweit wird auf die Anlage ASt. ...

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