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ArbG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.03.1986 - 17/13 BV 31/85

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Leitsatz (redaktionell)

(Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG im Regelungsbereich des § 613a BGB)

1. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG sind durch § 613a BGB nicht ausgeschlossen (Fortführung der Rechtsprechung des LArbG Frankfurt,Beschluß vom 12.2.1985, 4 TaBV 70/83 = DB 1985, 1999).

2. Wird aus einem Betrieb ein Betriebsteil als neues selbständiges Unternehmen ausgegliedert, so kann hierin aus der Sicht des bisherigen Betriebes eine gemäß § 111 S 2 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Betriebseinschränkung liegen.

3. Ob interessenausgleichsfähige Nachteile für die Arbeitnehmer eintreten können, ist auch bei einer durch Betriebsteilübertragung bedingten Betriebseinschränkung nach § 111 S 2 Nr 1 BetrVG erst bei der Aufstellung des Sozialplanes zu berücksichtigen. Die Nachteilsfiktion des § 111 S 2 BetrVG gilt auch für die Fälle einer durch Betriebsinhaberwechsel bedingten Betriebseinschränkung und entfällt nicht deshalb, weil die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer durch § 613a BGB hinreichend geschützt sind.

4. Die Übertragung eines Betriebsteils, in dem ein erheblicher Teil der Belegschaft im Sinne der Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs 1 KSchG beschäftigt ist, auf einen neuen Inhaber, stellt schon deshalb einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 111 S 2 Nr 1 BetrVG dar, weil zu dem vom Gesetz gewollten Zeitpunkt der Betriebsratsbeteiligung in der Regel nicht feststeht, wieviel der Arbeitnehmer des vom Inhaberwechsel betroffenen Betriebsteils von dem ihnen vom BAG eingeräumten Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber bis zum Zeitpunkt der Änderung der Inhaberschaft zu widersprechen, Gebrauch machen, so daß aus der Sicht des bisherigen Betriebes die durch eine Bet...

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