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ArbG Eisenach Urteil vom 14.11.2002 - 2 Ca 1414/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Altmasseverbindlichkeiten. Neumasse verbindlichkeiten im Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Massegläubiger hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, wenn er gerichtlich feststellen lassen will, dass eine bestimmte Forderung gegen den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. l Nr. 2 InsO ist.

2. Bei der Bewertung von Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis kommt es im Hinblick auf § 209 Abs. l Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich gearbeitet hat. Auch das für Zeiten der Nichtbeschäftigung wegen Urlaubsgewährung oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Entgelt kann eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. l Nr. 2 InsO sein.

3. Dies gilt auch dann, wenn von dem Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit überhaupt keine tatsächliche Arbeitsleistung zu Gunsten der Masse erbracht worden ist.Verkündet

 

Normenkette

InsO § 209; ZPO § 256

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 9 AZR 431/03)

Thüringer LAG (Urteil vom 16.06.2003; Aktenzeichen 8 Sa 43/03)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende

Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von EUR 314.49 brutto eine Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. l Nr. 2 InsO (Neumasseverbindlichkeit) ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf EUR 314,19 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten letztlich noch um die Zuordnung einer Verbindlichkeit des Beklagten zur Altmasseschuld oder Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 InsO.

Der Beklagte ist durch Beschluß des AG Mühlhausen vom 1.11.2...

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Insolvenzordnung / § 209 Befriedigung der Massegläubiger
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