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ArbG Duisburg Urteil vom 14.08.2002 - 3 Ca 1676/02

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 529,64 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 529,64 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Beklagte sollte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.01.2002 mit Wirkung vom 1.03.2002 als kaufmännischer Angestellter seine Tätigkeit bei der Klägerin aufnehmen. Der Arbeitsvertrag sieht für die ersten drei Monate eine Grundvergütung in Höhe von 1.800 EUR brutto vor.

Der Beklagte führte am 26.02.2002 ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Klägerin. Darin äußerte er seine Absicht, die Arbeit am 1.03.2002 nicht antreten zu wollen. Am 27.02.2002 kam es zu einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte wiederholte seine Absicht, das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht aufnehmen zu wollen. Der Geschäftsführer der Klägerin äußerte sich in dem Telefonat dahingehend, dass er diese Vorgehensweise nicht für gut halte. Gegen den Wunsch könne er indes nichts einwenden. Zu einer Arbeitsaufnahme kam es nicht.

§ 7 des Arbeitsvertrages der Parteien beinhaltet folgende Vertragsstrafenregelung:

„Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen auf, nimmt er die Arbeit vertragswidrig zur vereinbarten Zeit nicht auf oder wird aus wichtigen Gründen fristlos entlassen, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Wochenverdiensten zu zahlen.”

Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhä...

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