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ArbG Darmstadt Urteil vom 27.08.1987 - 1 Ca 31/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Verschlimmerungsantrag eines Schwerbehinderten

 

Orientierungssatz

1. Nach der umfassenden Novellierung des Schwerbehindertengesetzes idF vom 26.8.1986 kann die von der Rechtsprechung des BAG eingeführte Ausschlußfrist für die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber von einem Monat nach Kündigungszugang keine Anwendung mehr finden. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der durch die fehlende Mitteilungsfrist aufgetretenen Problematik die Normierung einer solchen Frist unterlassen hat, so kann nur gefolgert werden, daß eine Mitteilungsfrist nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt unter - 1 Sa 1353/87.

 

Normenkette

SchwbG §§ 15 ff.

 

Nachgehend

Hessisches LAG (Entscheidung vom 01.02.1988; Aktenzeichen 11/1 Sa 1353/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442976

BB 1987, 2375-2375 (T)

AiB 1988, 47-48 (T)

ARST 1988, 74-74 (T)

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