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ArbG Bochum Urteil vom 06.11.2003 - 4 Ca 168/03

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 AZR 6/05)

LAG Hamm (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 18 Sa 602/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.415,86 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Krankengeldzuzahlung.

Der Kläger ist für die Beklagte bereits seit 1972 und im streitbefangenden Zeitraum als technischer Angestellter tätig. Zwischen den Parteien ist die Anwendung des Rahmentarifvertrags für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes vereinbart.

Seit dem 13.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 24.09.2002 bezog der Kläger Krankengeld von seiner privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist nicht über die gesetzliche Krankenversicherung krankenversichert. Gemäß § 4 Nr. 2.2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) hat die Beklagte dem Kläger ein Krankengeldzuschuss zu zahlen. Um dessen Berechnung für den Zeitraum 24.09. bis 16.12.2002 streiten die Parteien. Die Beklagte zahlte dem Kläger für den streitbefangenden Zeitraum ein Krankengeldzuschuss von 1.235,87 EUR brutto, entsprechend 1.049,50 EUR netto. Dabei geht die Beklagte von einem Nettogehalt des Klägers von 3.121,33 EUR aus.

Der Kläger ist der Ansicht, auszugehen sei von einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.308,81 EUR. Diesbezüglich bezieht er sich auf die ihm erteilten Lohnabrechnungen im Zeitraum Juni bis August 2002. Auf die Abrechnungen wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.415,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die von ihr vorgenommene Berechnun...

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