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ArbG Bielefeld Urteil vom 02.12.2002 - 3 Ca 3733/02

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.293,88 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe und Schadensersatz.

Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Die Erlaubnis wurde ihr vom … am 09.12.1998 erteilt.

Der Beklagte hatte sich bei der Klägerin Anfang 2002 blind beworben. Er erhielt Ende Juli 2002 einen Anruf von der Klägerin, wonach ein Arbeitsvertrag geschlossen werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte vage eine Einstellung in den … in Aussicht.

Die Klägerin legte dem Beklagten einen vorformulierten „Mitarbeitervertrag” unter dem Datum vom 01.08.02 zur Unterzeichnung vor. Danach schlossen die Parteien einen vom 05.08. bis zum 30.08.2002 befristetes Arbeitsverhältnis, wonach der Beklagte für Hilfstätigkeiten des Malerhandwerks eingestellt wurde. Es wurde eine Brutto-Vergütung von 7,– EUR pro Stunde, eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden und eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. § 14 des Arbeitsvertrages lautet:

„Rechtsfolgen bei Fehlverhalten/Vertragsstrafen

(1) Kommt der/die Mitarbeiter/in seiner Benachrichtigungspflicht aus § 12 schuldhaft nicht nach, hat er/sie PROCURE den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Daneben ist PROCURE berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 3 Brutto-Tagesverdiensten zu verlangen.

(2) Hat der/die Mitarbeiter/in seine/ihre Arbeit vertragswidrig und schuldhaft verlassen oder nicht aufgenommen, hat er PROCURE den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Daneben ist PROCURE berechtigt, für jeden Tag des Vertragsbruches, längstens für die Dauer von zwei Wochen, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Bruttotagesverdienstes zu verlangen.

(3) ...

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