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ArbG Bamberg Urteil vom 22.04.1993 - 1 Ca 1335/92 C

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.1992 nicht am 31.12.1992 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf DM 10.500,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und stellt Fahrzeugteile her. Der am 15.02.1942 geborene Kläger war seit Februar 1985 bei der Beklagten als Bestücker in der Galvanik beschäftigt. Er ist seit einem von den Parteien nicht näher vorgetragenen Zeltpunkt, jedenfalls vor der hier streitigen Kündigung, gem. § 2 SchwbG einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen worden ist oder nicht. Mit Bescheid vom 27.10.1992 erteilte die Regierung von Oberfranken – Hauptfürsorgestelle – der Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 11.11.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger hat gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.

Der Kläger trägt vor,

es treffe nicht zu, daß er alkoholisiert gearbeitet habe. Er habe auch keinerlei Beschimpfungen ausgesprochen. Von Herrn Sieber habe er auch nicht verwarnt werden können, weil er nicht sein Vorgesetzter gewesen sei.

Am 15.11.1991 sei bei einem Alkoholtest nicht ein Wert von 1,42 Promille festgestellt worden. Die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Am 17.07.1992 habe er keinen Alkohol genossen. Es könne sich allenfalls um einen Alkoholrückstand vom Vortage gehandelt haben.

Es werde...

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