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ArbG Aachen Urteil vom 06.08.2003 - 2 Ca 2028/03

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 2 AZR 158/04)

LAG Köln (Urteil vom 09.02.2004; Aktenzeichen 2 (10) Sa 982/03)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. März 2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird für dieses Urteil festgesetzt auf EUR 8.743,08.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. März 2003 zum 30. Juni 2003 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 9. Dezember 1966, alleinstehend, keine Unterhaltspflichten, gelernter Einzelhandelskaufmann mit ständigem Einsatz im Textilbereich (Herrenoberbekleidung), ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 als Verkaufsabteilungsleiter zu einem monatlichen Gehalt von EUR 2.914,36 (= DM 5.700,00) brutto aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2000 beschäftigt.

Unter Ziff. 8 des Arbeitsvertrages heißt es, die Beklagte sei berechtigt, nach Bedarf eine andere, persönlich zumutbare Beschäftigung, auch in einer anderen Betriebsstelle in angemessener Entfernung zur bisherigen Arbeitsstätte dem Kläger zuzuweisen.

Die Beklagte betreibt im Bundesgebiet mehr als 40 Filialen. Der Kläger ist seit Oktober 2001 in der Filiale I. als Verkaufsabteilungsleiter im Bereich Herrenkonfektion tätig. In dieser Filiale, einem sog. City-Haus, wird Damen- Herren- und Kinderbekleidung gehobener Qualität angeboten. Es besteht kein Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 24. März 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2003.

Mit der vorliegenden Klage, die am 9. April 2003 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, wendet sich der K...

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