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AG Würzburg Urteil vom 12.04.2016 - 30 C 820/15 WEG

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss 1/15 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.120,16 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschlussmängelklage gegen die Gültigkeit von in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 gefassten Beschlüssen.

Mit Beschluss 1/15 genehmigten die Eigentümer die Gesamtabrechnung 2014 samt Einzelabrechnungen. Der Kläger wendet sich insoweit lediglich gegen die Positionen „Instandhaltungskosten Materialanteil” zu Gesamtkosten von 967,63 EUR sowie gegen die Position „Lohnkostenanteil § 35 a EStG” zu Gesamtkosten von 1.391,15 EUR bzw. gegen die in den ihn betreffenden Einzelabrechnungen ausgewiesenen Beträge von 34,69 EUR und 34,77 EUR sowie 49,88 EUR und 49,99 EUR.

Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat.

Ferner fassten die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt 3 den Beschluss 3/15, wonach die bisherige Hausverwaltung auch für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2020 zur Verwalterin bestellt wird.

Hinsichtlich der Jahresabrechnung 2014 bemängelt der Kläger, dass der Aufwand für den Austausch einer Gurtscheibe in der Wohnung eines Miteigentümers aus dem Gemeinschaftsvermögen beglichen worden ist. Dies betrifft einen Betr...

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