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AG Solingen Urteil vom 25.08.2010 - 14 C 641/09

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt. die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € frei zu stellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Die Klägerin erhielt im Mai 2006 unangemeldeten Besuch einer Person, die ihr empfahl, Arbeiten an dem Kellerabgang ihres Hauses in ausführen zu lassen. Die Person verwendete einen Briefbogen (FK Blatt 4 GA), der in dem Briefkopf oben links drucktechnisch gestaltet die Angaben führt: " ". Es folgen die Anschrift des Beklagten sowie seine Telefon- und seine Faxnummer. Am Ende des Briefbogens finden sich folgende gedruckte Angaben: " ". Die Klägerin erteilte auf dem verwendeten Briefbogen schriftlich einen Auftrag. Die Klägerin zahlte nach der Durchführung der Arbeiten €. Die Beklagte rügte etwa sechs Monate später Putzabplatzungen. Der Beklagte soll Nachbesserungsarbeiten ausgeführt haben. Die Nachbesserung war nicht erfolgreich. Der Beklagte wurde auf erneutes Nachbesserungsverlangen nicht mehr tätig. Die ausgeführten Arbeiten entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Bautechnik. Der verwendete Buntsteinputz hätte auf Treppenstufen nicht aufgebracht werden dürfen. Der Putz ist auf den Wandflächen nicht fachgerecht aufgebracht. Es bilden sich Hohlstellen.

Die Klägerin verlangt die Erstattung des gezahlten Betrages von €, die Zahlung von € brutto für Nachbesserungsarbeiten an den Treppenstufen und die Erstattung von €, die sie für die Erstellung...

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