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AG Saarbrücken Urteil vom 09.03.2022 - 36 C 292/21 (12)

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Nachgehend

LG Saarbrücken (Urteil vom 02.12.2022; Aktenzeichen 5 S 3/22)

 

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Eigentümergemeinschaft … in ….

In der Eigentümerversammlung vom 9.8.2021 wurde ein von der Klägerin angefochtener Beschluss gefasst. Die Wohnungseigentümer haben mehrheitlich die Genehmigung einer bereits errichteten Dachterrasse an der Wohnungseigentumseinheit und den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Sondereigentümer hinsichtlich der bereits errichteten Dachterrasse beschlossen.

In der Eigentümerversammlung von 24.11.2017 wurde der unangefochtene Beschluss gefasst, der Eigentümerin der Wohnung die Genehmigung zur Terrassennutzung zu erteilen und die Verwaltung zu beauftragen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung zu veranlassen. Die Sondereigentümerin erklärte, alle etwa entstehenden Kosten zu tragen.

Die Eigentümerin der Wohnung Nr. …, hat von ihrer Wohnung aus einen Zugang durch die Rückfront des Hauses geschaffen und eine Dachterrasse errichtet.

Auf Klage der Klägerin hat das Landgericht Saarbrücken am 9.7.2021 (5 S 32/20) die Sondereigentümerin … verurteilt, einen Rückbau vorzunehmen, das Urteil ist rechtskräftig geworden. Das Landgericht hat den Beschluss vom November 2017 für nichtig gehalten.

Die Klägerin ist der Auffassung, der angegriffene Beschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und widerspreche wegen der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage, jedenfalls die Terrasse betreffend, den Anforderung...

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