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AG Nürtingen Urteil vom 28.02.2007 - 42 C 1047/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.160,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 91 % und der Beklagte 9 %.

4. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 13.189,34 EUR

 

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz sowie eine Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach einem beendeten Mietverhältnis.

Der Beklagte ist der ehemaliger Vermieter der Kläger. Er erwarb das Mietobjekt im Rahmen der Zwangsversteigerung am 13.09.2004, trat damit in den mit den Klägern bestehenden Mietvertrag ein und kündigte anschließend mit Schreiben vom 22.09.2004 das bestehende Mietverhältnis über das Reihenmittelhaus in der O-Straße in F. wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2004. Nachdem die Kläger bis zum 31.12.2004 nicht ausgezogen waren, erhob der Beklagte beim Amtsgericht Nürtingen (Az.: 11 C 51/05) Räumungsklage. Im Rahmen des Räumungsrechtsstreits wurde am 25.02.2005 eine vergleichsweise Regelung dahingehend getroffen, dass sich die Beklagten verpflichten, das vom Kläger gemietete Reihenmittelhaus zu räumen und bis spätestens 31.07.2005 an den Beklagten geräumt herausgeben. Mit Schreiben vom 23.04.2005 teilten...

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