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AG Neuss Urteil vom 26.06.2013 - 92 C 58/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heizungsgemeinschaft. Verwaltervertrag

 

Normenkette

BGB §§ 745, 675 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6

 

Nachgehend

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 S 67/13)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, eine Eigentümerversammlung der Heizungsgemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften B-Straße 1, B-Straße 2, B-Straße 3, M-Straße 4, M-Straße 5, M-Straße 6, N-Straße 7, N-Straße 8, B-Straße 9, einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:

a. Wahl des Versammlungsleiters,

b. Beschlussfassung über die fristlose Kündigung des Verwalters der Heizungsgemeinschaft aufgrund grober Vertragsverletzung und die Wahl eines neuen Heizungsverwalters,

c. Beschlussfassung über die Anbringung von Messgeräten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der jeweiligen Einzelgemeinschaft,

d. Beschlussfassung über die Sanierung der unterirdisch verlegten Rohrleitungen, insbesondere zur umfassenden Wärmedämmung der im Erdreich liegenden Rohrleitungen,

e. Beschlussfassung über die Sanierung der Heizungsanlage in Form des Einbaus einer Brennwertanlage.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.000,00EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wird zusammen mit weiteren WEGs über eine gemeinsame Heizungsanlage mit Heizwärme versorgt.

Sie verlangt von dem beklagten Verwalter der Heizungsgemeinschaft die Einberufung einer Eigentümerversammlung.

Die Grunddienstbarkeit zur Nutzung und Unterhaltung der Heizungsanlage wurde im Jahr 1979 aufgrund notariellen Vertrages begründet ...

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