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AG Neuss Urteil vom 19.12.2012 - 91 C 3589/12

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.954,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 70% und der Kläger 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte unter den 25.3.2010 anlässlich einer Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2008. Diese Jahresabrechnung schloss für den Kläger mit einem Negativsaldo in Höhe von 15.954,26 EUR. Da der Kläger den Negativsaldo nicht ausglich, nahm die Beklagte ihn gerichtlich auf Zahlung in Anspruch (Amtsgericht Neuss, AZ: 80 C 2105/10). Nebst Zinsen und Kosten musste der Kläger aufgrund des Schlussurteils des Amtsgerichts Neuss vom 2.12.2010 an die Wohnungseigentümergemeinschaft 20.667,83 EUR zahlen. Parallel führte der Kläger einen Anfechtungsprozess gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Verfahren Amtsgericht Neuss, AZ: 78 C 1531/10. Hier obsiegte der Kläger in der zweiten Instanz, wodurch der Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 für ungültig erklärt wurde.

Der Kläger trägt vor, ihm stehe wegen seiner Hausgeldzahlung auf die Jahresabrechnung 2008 ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zudem müsse ihm die Beklagte die angefallenen Anwaltskosten erstatte...

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