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AG Neuruppin Urteil vom 30.09.2011 - 42 C 63/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Räumung einer Mietwohnung bei Übernahme der rückständigen Mietschulden durch den Landkreis als Darlehensgeber für den Mieter als Sozialhilfeempfänger

 

Normenkette

InsO § 109 Abs. 1 S. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen IX ZR 84/07)

BGH (Entscheidung vom 23.01.1996; Aktenzeichen XI ZR 75/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 100,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete dem Beklagten die in … im 1. Obergeschoss links Mitte gelegene 2-Zimmer-Wohnung für eine Nettokaltmiete von 172,28 EUR zuzüglich 90,24 EUR Betriebskostenvorauszahlung/Monat. Der Beklagte kam mit der Mietzahlung für Juli und August 2010 in Verzug. Am 30. September 2010 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten die rückstandsbedingte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Am 15. November 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Treuhänder erklärte, dass alle Ansprüche, die nach dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Treuhänder macht keine Rechte für die Insolvenzmasse an der Mietwohnung geltend. Der Beklagte räumte die Mietwohnung nicht.

Die Klägerin erhob unter Berufung auf den Eigentümeranspruch des § 985 BGB Räumungsklage gegen den Beklagten als Mieter, die ihm am 8. März 2011 zugestellt worden ist. Am 1. Mai 2011 zahlte der Landkreis … – Amt für soziale Leistun...

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