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AG München Urteil vom 27.03.1998 - 432 C 7381/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

entfällt nach § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

I. Die verbleibende Klage in Höhe von DM 134,92 ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB auf Ausgleich der in den Monaten Mai und Juni 1995 von den Beklagten vorgenommenen Mietkürzungen um je DM 67,46, weil diese gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 berechtigt waren.

Die Beklagten mieteten von der Klägerin 1987 die streitgegenständliche Wohnung im obersten Geschoß des Anwesens … von einem niedrigen Zwischengeschoß abgesehen – unter einem Flachdach. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Dach keinerlei Sendeanlagen.

Nach Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages vom 30.05./06.07.1994 zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin errichtete die Nebenintervenientin auf dem Dach, zum Teil direkt über der Wohnung der Beklagten, eine Mobilfunksende- und Empfangsanlage, die sie nach und nach auf insgesamt vier Träger mit sechs. Antennen ausbaute, von denen drei reine Empfangsantennen und drei Antennen Sende- und Empfangsantennen sind.

Entgegen der von der Nebenintervenientin vertretenen Rechtsansicht ist für vorliegende mietrechtliche Auseinandersetzung belanglos, daß die streitigen Anlagen im installierten Umfang rechtlich zulässig sind und alle gegenwärtig in Deutschland gültigen Grenzwerte einhalten, denn § 537 BGB setzt nicht voraus, daß die Beeinträchtigungen illegal sind. So ist das Minderungrecht eines Mieters wegen Baulärms vom Nachbargrundstück beispielsweise nicht davon abhängig, ob der Nachbar mit oder ohne...

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