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AG München Urteil vom 14.05.2001 - 453 C 17448/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, der Freigabe des Kautionssparbuchs, Sparkontonummer … bei der Kreissparkasse … Bankleitzahl … zuzustimmen.

II. Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte DM 787,50 nebst 4 % Zinsen seit 27.07.2000 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger DM 1.275,19 nebst 4 % Zinsen seit 14.06.2000 zu bezahlen.

V. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt 33 %, der Beklagte und Widerkläger 67 % der Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin und Widerbeklagte gegen Sicherheitsleistung von DM 3.900,– vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 1.700,– abwenden, falls nicht der Beklagte und Widerkläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte Vermieter einer Wohnung in … Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Mietvertrag am 15.01.1996 abgeschlossen. Bei Beginn des Mietverhältnisses leistete die Klägerin eine Kaution in Höhe von DM 2.500,–. Sie wurde auf einem Sparbuch angelegt. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.1999. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 07.12.1999.

Die Klägerin macht geltend, die Kaution sei ihr nicht zurückerstattet worden. Außerdem mache sie Kosten für durchgeführte Schönheitsreparaturen geltend, zu denen sie aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrages nicht verpflichtet gewesen sei. Diese beliefen sich auf insgesamt DM 1.989,30, zusammengesetzt aus Materialkoste...

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