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AG Mosbach Beschluss vom 28.04.2010 - 3 M 6247/10

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Tenor

  • 1.

    Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden

    nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 3.3.2010 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Forderungen des Schuldners gegen die C-Bank sowie die S-Bank. Die titulierte Hauptforderung betrug 596,45 EUR zuzüglich Nebenforderungen betrug die Forderung zum Zeitpunkt der Beantragung 775,03 EUR. Für das Verfahren machte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1550,07 EUR geltend. Die Berechung der Vergütung begründete der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin mit § 22 Abs. 1 RVG.

Mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 08.03.2010 kürzte das Gericht die geltend gemachte Vergütung um 23,40 EUR, da der Gegenstandswert gemäß § 25 RVG in Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen zugrunde gelegt wurde. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin mit Schreiben vom 08.03.2010 mitgeteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigervertreters vom 24.03.2010, eingegangen bei Gericht am 26.03.2010. Zur Begründung führt er aus, dass § 22 RVG die Gegenstandswerte verdoppeln würde, da zwei Forderungen in einem Beschluss gepfändet worden seien, weswegen diese zwei Gegenstände zu addieren seien, so auch LG Koblenz (JurBüro 2010, 49).

Das Gericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 15.04.2010 nicht abgeholfen und zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung des Gläubigervertreters aus eigenem Recht ist zulässig, §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, insbesondere fristgemäß eingelegt. Da eine Zuste...

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