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AG Mönchengladbach-Rheydt Beschluss vom 22.02.2002 - 23 UR II 19/01 WEG

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.025,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus 1.752,21 EUR seit dem 24.8.2001 sowie aus weiteren 273,03 EUR seit dem 24.10.2001 zu zahlen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Mönchengladbach-Giesenkirchen. Ausweislich des Verwaltervertrages vom 13.8.1998 unter § 27 ist die Antragstellerin berechtigt, im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Gemeinschaft, gerichtliche Maßnahmen für die Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Ausweislich des zum Vertrag gehörenden Leistungskataloges unter Mehrleistung M.2 und M.4 stehen ihr für jede Mahnung und Abmahnung zu Lasten des Verursachers je 25,00 DM zu sowie für die Bearbeitung eines Gerichtsverfahrens pauschal mindestens 440,00 DM. Die Höhe der Vergütung für Mehrleistungen gilt dabei ausweislich des Vertrags zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Einheiten mit den Nr. 3, 4 und 13 standen ursprünglich im Eigentum des Herrn …. Nachdem dieser am 20.1.2000 verstarb, wurde er von der Antragsgegnerin beerbt. In dem Testament des Verstorbenen wurde dabei das Wohnungseigentum im Wege eines Vermächtnisses Frau … zugewandt. Nachdem es in der Folgezeit zwischen der Antragsgegnerin und der Vermächtnisnehmerin zu Streitigkeiten über den Umfang der wechselseitigen Verpflichtungen kam, erfolgte bisher keine Eintragung eines Eigentumsübergangs in das Grundbuch.

Die Antragsgegnerin zahlte auch nach dem Tod des Erblassers zunächst die laufenden Wohngelder, die ausweislich des beschlossenen Wirtschaftsplans für die Einheiten 3+4 ein monatliches Wohng...

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