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AG Memmingen Beschluss vom 02.12.2003 - HRB 8361

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Der Beschluß ist rechtskräftig.

 

Tenor

Die Anmeldung der Gesellschaft vom 21.11.2002 (URNr. 543/2002 Notar G. Berlin) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Anmeldung vom 21.11.2002 (Bl. 97/99 SB) beantragt die Gesellschaft die Eintragung der

  • Abberufung ihres Geschäftsführers R. F. (sen).
  • Berufung des L. J. zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers
  • Satzungsänderung in § 1 (Firma) und § 9 (Verfügung über Geschäftsanteile)

in das Handelsregister unter Bezugnahme auf die URNr. 542/2002 (Bl. 100/102 SB) des Notars G., Berlin. Auf den Inhalt dieser Urkunden wird Bezug genommen.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen (HRB 8361) sind eingetragen R. F. (sen). als Geschäftsführer und C. F. als Prokuristin.

Nach Rücknahme der Anmeldung vom 04.07.2002 (Bl. 36–38 HB) ist nur noch über die Anmeldung vom 21.11.2002 zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1) Gegenstand des ursprünglichen und im wesentlichen bis zuletzt gebliebenen Familienunternehmens waren Holzkonstruktionsarbeiten (z.B. Erstellung von Dachstühlen, Bergehallen u.a.). Die Bilanz zum 31.12.2000 weist bei einer Bilanzsumme von 4.382.000 DM einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.479.000 DM und einen Jahresfehlbetrag von 925.000 DM aus. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2000 ergeben sich Umsatzerlöse von 3.494.000 DM. Für das Geschäftsjahr 2001 liegt kein Jahresabschluss vor. Im Jahr 2002 erwirtschaftete die Gesellschaft bis 31.05.2002 einen Verlust von 23.000 EUR.

In den Jahren 2000 und 2001 hatte die Gesellschaft mehrfach Liquidationsengpässe. Die Zahlungsschwierigkeiten führten zu den unten (Ziff. 3) dargestellten Insolvenzanträgen. Mit Beschluss vom 05.02.2003 wies das Amtsgericht Memmingen (2 IN 137/02) den Antrag auf Eröf...

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