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AG Meldorf Beschluss vom 21.07.2011 - 81 C 241/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten können Telekommunikationsentgeltforderungen nicht wirksam an Inkassounternehmen abtreten (vergleiche OLG München, NJW-RR 1998, 758; AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834).

2. Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die veränderlichen Umstände einzelner Kommunikationsverbindungen ('Verkehrsdaten'), sondern auch Informationen, welche der Kunde dem Diensteanbieter für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste dauerhaft anvertraut ('Bestandsdaten'; vergleiche BVerfGE 67, 157, 172; entgegen OVG Münster, MMR 2009, 424; LG Frankfurt/Oder, MMR 2002, 249).

 

Normenkette

TKG § 3 Nr. 3, §§ 88, 95 Abs. 1 S. 3, § 97 Abs. 1; BGB §§ 134, 410

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für die Inanspruchnahme eines Kabelnetzes.

Die Firma [X] (im Folgenden: [X]) betreibt ein Kabelnetz. Im Jahr 2007 schloss sie mit der Klägerin eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt: "[X] tritt jeweils mit Überspielung der für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten mittels Datenträgeraustausch und/oder Übergabe der entsprechenden Datenträger die darin bezeichneten fälligen Zahlungsansprüche sowie hieraus resultierende künftigen Ansprüche, auch die Nebenforderung...

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