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AG Mannheim Urteil vom 25.02.2011 - 10 C 258/10

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Leitsatz (amtlich)

Erforderlich und ausreichend ist es im Regelfall, dass der Frachtführer darlegt, dass die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchgeführt werden, wie der für ihn nachvollziehbare Sendungsverlauf war, wann und zu welchem Zeitpunkt und Ort die Sendung dann für ihn in Verlust geraten ist, insbesondere auch, welche - zu benennenden - Mitarbeiter dann die Nachrecherche vorgenommen haben (vgl. hierzu BGH TranspR 2009, 262; OLG Karlsruhe). Mehr liefe - jedenfalls in der Regel, falls die Umstände des Einzelfalls nicht mehr erfordern - auf einen auch ansonsten allgemein prozessual als unzulässig gehaltenen Ausforschungsbeweis hinaus, der im Übrigen auch noch die klare gesetzliche Regelung hinsichtlich der Beweislast der §§ 425, 435 HGB umkehrte. Damit hat der Frachtführer hinreichend Einblick in seine Betriebsinterna gegeben. Der Versender kann dann immer noch entscheiden, ob er selbst weitere Recherchen anstelle will, um zu versuchen, auf der Basis dieser Tatsachen den Beweis für ein bewusst leichtfertiges Verhalten zu führen.

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aus einem Transportvertrag.

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der A. AG, Tuttlingen. Die Beklagte führt für diese regelmäßig Transporte zu festen Sätzen durch. Eine von der Beklagten am 3.9.2008 in Tuttlingen übernommene Sendung für das Kreiskrankenhaus in G (A...

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