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AG Leipzig Urteil vom 06.09.2005 - 163 C 4723/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

MB-Nachzahlung

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 363,65 EUR einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 363,65 EUR

 

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

1.

Die Kläger haben einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Zahlung von 363,65 EUR aus der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung. Die Forderung ist nicht etwa deswegen nicht fällig, weil die Abrechnung schon am 31.03.2004 und damit ein Jahr nach dem Mietende und Auszug der Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung hätte erfolgen müssen. Maßgeblich ist der allgemeine für das gesamte Mietobjekt gewählte Abrechnungszeitraum. Dies ist vorliegend das volle Kalenderjahr (vgl. Urteil des AG Leipzig vom 25.02.2005, Az.: 163 C 210/05).

2.

Die Beklagten haben zwar insofern Recht, als es bei § 556 III Satz 3 BGB grundsätzlich nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang beim Mieter ankommt. Entscheidendes Korrektiv dieser Norm ist jedoch das Vertretenmüssen des Vermieters, d.h. der Zugang beim Mieter ist nur dann entscheidend, wenn dem Vermieter diesbezüglich ein Verschulden zur Last fällt (Schmidt/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Auflage § 556 Rdn. 462). Dabei ist der Grundgedanke des § 556 III Satz 3 BGB, einen gerechten Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen der Mietparteien zu finden. Dabei sollen die Mieter ab einem gewissen Zeitpunkt die Sicherheit haben, nicht mehr mit der Geltendmachung von Betriebskosten belastet zu werden. Auf der anderen Seite wird dem Aspekt Rechnung getragen, dass...

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