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AG Krefeld Urteil vom 27.08.2010 - 5 C 106/10

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Leasinggeberin und Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00. Am 14.08.2009 kam es in der D-Weg in L zu einem Verkehrsunfall, bei dem das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 aus einer links gelegenen T-Straße kam, die Vorfahrt des Leasingfahrzeugs der Klägerin missachtete und dieses rammte. Dabei entstand ein Sachschaden am Klägerfahrzeug von insgesamt 17.706,10 EUR. Alleiniger Unfallverursacher war der Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 00-00 00. Nachdem die Beklagte den Haftpflichtfall anerkannt hatte, zahlte sie den Sachschaden. Die Erstattung der unstreitig angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 EUR verweigerte die Beklagte.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagte auch die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten schulde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin Rechtsanwaltskost...

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