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AG Köln Urteil vom 30.07.2018 - 202 C 38/18

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.05.2020; Aktenzeichen V ZB 14/19)

 

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger oder an seiner Stelle einer von ihm zu benennenden und zu beauftragenden Person, die der gesetzlichen Schweigepflicht (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater) unterliegt, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen betreffend die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft R-straße 86-94, K ab dem 1. Januar 2015 am Ort der Beklagten zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft R-straße 86-94 in K, die Beklagte ist seit Jahresbeginn deren Verwalterin. Die Einheit des Klägers steht anteilig in seinem und dem Miteigentum seiner Ehefrau und seiner Tochter. Der Kläger und seine Ehefrau führen gegen ihre Tochter, mit der sie zerstritten sind, einen Rechtsstreit. § 4 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung lautet: „Geht das Wohnungseigentum oder das Teileigentum auf mehrere Personen über, so haben diese auf Verlangen des Verwalters einen Bevollmächtigten zu bestellen und dem Verwalter zu benennen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegenzunehmen”. Der Kläger führte im Jahr 2017 gegen die frühere Verwalterin einen Rechtsstreit auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 12. Dezember 2017 zum Aktenzeichen 215 C 88/17 zu seinen Gunsten. Das daraufhin an die Vorverwalterin gestellte Begehren scheiterte, da diese die Verwaltungsunterlagen am 10. Januar 2018 und 13. Februar 2018 der Beklagten übergeben hatte. Der Kläger wandte sich daraufhin mit...

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