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AG Köln Beschluss vom 04.11.2010 - 73 IN 206/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Nichtabhilfe einer Vollstreckungserinnerung durch den Rechtspfleger. Erinnerung. Abhilfe. Bestimmung des zuständigen Rechtspflegers

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Entscheidung über die Abhilfe nach § 766 ZPO, § 89 InsO ist der Rechtspfleger des Erlassgerichts als Vollstreckungsgericht berufen.

2. Trifft dieser (pflichtwidrig) keine Abhilfeentscheidung, ist das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters berechtigt, aber nicht verpflichtet, unmittelbar über die Erinnerung zu entscheiden. Will das Insolvenzgericht eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers herbeiführen, kann es gleichzeitig den zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung bestimmen.

Normenkette

RpflG § 8 Abs. 1; InsO § 89; ZPO § 766

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 06.05.2004; Aktenzeichen IX ZB 104/04)

Tenor

Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters vom 06.09.2010 wird die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.07.2010, 61 M 1462/10 – L ./. L. – für unzulässig erklärt und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben.

Der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Tatbestand

I.

Am 17.06.2010 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Köln, 73 IN 206/10). Die Veröffentlichung des Beschlusses ist am 24.06.2010 erfolgt.

Mit am 17.07.2010 eingegangen Schriftsatz hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Gummersbach den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend zweier Lebensversicherungen des Schuldners wegen titulierter Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 08.07.2010 in Höhe von 1.764,00 EUR und wegen soda...

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