Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Handlungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger als Mieter des Grundstücks … begehrt von dem Beklagten als Vermieter es zu unterlassen, dieses Grundstück zu betreten sowie dieses sowie das darauf stehende Haus, ihn, seine Familie und Besucher und Handwerker zu fotografieren, sowie letztere zu fragen, was sie auf diesem Grundstück gemacht hätten.
Das Mietverhältnis besteht aufgrund des Mietvertrages über ein Einfamilienhaus vom 27.07.1999 (Bl. 41 d.A.) auf unbestimmte Zeit seit dem 15.09.1999. Mit Schreiben vom 04.11.1999 (Bl. 51 d.A.) erteilte der Kläger dem Beklagten Hausverbot. Diesem sowie dem gerichtlichen Verfahren bei dem Amtsgericht Hannover 510 C 6362/00 sowie 541 H 24/00 liegen Streitigkeiten der Parteien über Gewährleistungsrechte aus dem Mietverhältnis zugrunde, wobei es im letzteren um die nicht ausreichende Beleuchtung der Zuwegung sowie der mangelhaften Verlegung von Waschbetonplatten geht; ein Besichtigungstermin durch den Sachverständigen hat am 21.06.2000 stattgefunden. Dem gegenüber mahnte der Beklagte den Kläger mehrfach ab (Bl. 55 bis 60 d.A.).
Der Kläger begründet sein Begehren aufgrund mehrerer Vorfälle:
Am 19.01.2000 gegen 15.30 Uhr habe der Beklagte den Monteur …, der Firma … aus …, der in dem Haus eine Steckdose instandgesetzt hatte, eindringlich gefragt, was er in dem Haus gearbeitet hätte. Hierdurch sieht sich der Kläger ungerechtfertigt kontrolliert.
Am 01.03.2000 gegen 13.15 Uhr...