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AG Hamburg-Barmbek Urteil vom 04.02.2011 - 820 C 511/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch in Höhe von 160,65 Euro aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Die Beklagte hat für die mit der Klage geltend gemachte Freistellung von einer zusätzlichen Gebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG nicht einzustehen, da eine solche Gebühr vorliegend nicht entstanden ist.

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der zugehörigen Anmerkung, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Absatz 2 der Anmerkung entsteht die Gebühr allerdings dann nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

Vorliegend hat zwar die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28.07.2010 mitgeteilt, dass das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Gleichwohl ist die streitgegenständliche Erledigungsgebühr nicht entstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren durch eine anwaltliche Tätigkeit gefördert worden ist.

Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG bedeutet, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss (BGH, Urt. v. 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10). Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, ...

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