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AG Göttingen Beschluss vom 30.12.2005 - 74 IN 262/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchengegen den bisherigen Insolvenzverwalter wegen Schädigung der Masse. Antragsbefugnis jedes einzelnen Gläubigers zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Antragsrecht nachrangiger Insolvenzgläubiger

 

Leitsatz (amtlich)

Während eines laufenden Insolvenzverfahrens steht jedem Gläubiger ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalterszur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 92 InsOzu.

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO)sind zur Antragstellung nur berechtigt, wenn sie vom Insolvenzgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO) aufgefordert wordensind.

Bei fehlenden Antragsrecht kann das Insolvenzgericht imRahmen der Aufsichtspflicht des § 58 InsOprüfen, ob ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist.

 

Normenkette

InsO §§ 39, 92, 58

 

Tenor

Der Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Hauptgesellschafterin der Schuldnerin ist die H. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die S. GmbH. Gegen diese machte der Insolvenzverwalter Forderungen u.a. wegen ausstehenden Stammkapitals geltend, die nach Abschluss des Klagverfahrens laut Bericht des Insolvenzverwalters vom 04.04.2003 zwangsweise beigetrieben werden musste. Einen Antrag auf Abberufung des Insolvenzverwalters lehnte das Insolvenzgericht am 09.05.2003 ab.

Mit dem Eröffnungsbeschluss sind Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, nicht aber nachrangige Insolvenzgläubiger gem. § 39 InsO, zur Forderungsanmeldung aufgefordert w...

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