Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Fulda Urteil vom 16.12.1998 - 3 C 1150/98 (A)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angebrachte Satellitenempfangsanlage auf dem Balkon bei ihrer Wohnung im Haus …, zu entfernen und es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin erneut eine Satellitenempfangsanlage zu installieren, ist nicht begründet.

Die Beklagte stellte spätestens im Mai 1998 auf dem zu ihrer Wohnung, welche sie von der Klägerin gemietet hat, gehörenden Balkon im zweiten Obergeschoß des im Klageantrag genannten Hauses hinter einem Sichtschutz eine Parabolantenne in der Weise auf, daß sie diese an einer Stange, die mit einem etwa 10 kg schweren Fuß verbunden ist, mittels zweier starker Schellen so montierte, daß die Antenne mit höchstens einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 550 BGB auf Beseitigung dieses Zustandes besteht nicht und damit gemäß § 1004 Abs. 2 BGB auch kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil die beschriebene Nutzung des Balkons durch die Beklagte kein vertragswidriger Gebrauch ist.

Das Gericht ist entgegen der von der Klägerin zitierten engen Auffassung des Amtsgerichts Schlüchtern (C 250/97 und C 251/97) der Meinung, daß ein Mieter den von ihm gemieteten Balkon nutzen kann, wie es ihm beliebt, solange er dadurch nicht berechtigte Interessen des Vermieters beeinträchtigt. Die genannten Entscheidungen räumen ein, daß auf Balkonen „Tische, Liegestühle und auch Sonnenschirme aufgestellt werden” dürfen. Das erkennende Gericht vermag in dem von der Beklagten vorgenommenen Aufstellen einer Parabolantenne keiner die Klägerin beeinträchtigendere Nutzung als die durch das Aufstellen zum Beispiel eines...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


LG Berlin 63 S 66/03
LG Berlin 63 S 66/03

  Verfahrensgang AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen 102 C 308/02)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 102 C 308/02 – wird auf ihre Kosten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren