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AG Ettlingen Beschluss vom 13.07.1999 - 2 F 99/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Umgangsrechts. vorläufige Anordnung

 

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung zur Regelung der Ausübung des Umgangsrechts wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt DM 1.000,00.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlaß einer vorläufigen Anordnung zwecks Regelung des Umgangs mit seiner Tochter C. geb. am 14.03.1962.

Die Tochter des Antragstellers ist mongoloid. Sie lebte im Hause ihrer Eltern in Weingarten bis Ende 1998. Nach dem Tod der Ehefrau des Antragstellers und Mutter des gemeinsamen Kindes im Juni 1998 wurde der Antragsteller, damals 84 1/2 Jahre alt, zum Betreuer für C. bestellt. Im September 1998 hob das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach die Bestellung des Antragstellers als Betreuer für C. auf und bestellte die Antragsgegner zu Betreuern. Zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern ist derzeit die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit C. streitig.

Der Antragsteller ist der Ansicht, das Familiengericht sei zur Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB berufen. Diese Rechtsansicht hat er mit anwaltlichen Schriftsatz vom 12.07.1999 nach Hinweis des Gerichts aufrecht erhalten.

Dem Antragsteller ist der Aufenthaltsort der Tochter C. derzeit unbekannt.

Die Antragsgegner sind dem Antrag auf Erlaß der vorläufigen Anordnung entgegegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung war abzulehnen, denn das Gericht ist für die begehrte Entscheidung sachlich nicht zuständig.

Die grundsätzliche Zulässigkeit vorläufiger Anordnungen in den FGG-Vorschriften unterliegenden Verfahren des Familiengerichts ist – mit Ausnahmen – gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt (Keidel-Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A 13. Aufl. Rdnr. 30 ff. zu § 19 m.w....

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