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AG Essen Urteil vom 26.08.2015 - 196 C 37/15

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin war durch den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.01.2010, vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 zur Verwalterin bestellt worden.

Laut Verwaltervertrag, der mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 am 02.02.2010 geschlossen wurde, betrug die Verwaltergebühr pro Wohneinheit monatlich 23,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Verwaltergebühr ist laut Verwaltervertrag jeweils am 1. Monat fällig und zusammen mit dem Hausgeld an den Verwalter zu zahlen.

Die Klägerin hat für die WEG ein Treuhandkonto eingerichtet wobei Kontoinhaber die Klägerin (mit Kontozusatz: WEG …) und Verfügungsberechtigte die Geschäftsführerin der Klägerin ist.

Zwischen den Parteien ist es zu Unstimmigkeiten gekommen. Am 22.07.2014 erschienen die Wohnungseigentümer Herr X und das Ehepaar L in dem Büro der Klägerin. Die Wohnungseigentümer begehrten die Aufhebung des Verwaltervertrages. Hierzu kam es am 22.07.2014 in dem Gespräch jedoch nicht. Der weitere Verlauf dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Am selben Tag verfasste die Klägerin ein Schreiben an das Ehepaar L (Blatt 164), in dem sie anbot die Verwaltertätigkeit zum 31.07.2014 einzustellen, wenn eine Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt würde. Die Adressaten wurden aufgefordert, bis zum 28.07.2014 mitzuteilen, wer der neue Verwalter ist und es wurde mitgeteilt, dass dieses Angebot nur ...

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