Leitsatz (amtlich)
Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gilt in einem solchen Fall nicht, wenn und solange ihre Versäumung darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat.
Die Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden.
Die Wiedereinsetzung begründet eine Einwendung gegen die Zulässigkeit einer zuvor erteilten Vollstreckungsklausel zur ursprünglichen Tabelleneintragung (§ 732 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug kann zusammen mit der Wiedereinsetzung für unzulässig erklärt werden.
Normenkette
InsO §§ 186, 175 Abs. 2, § 178 Abs. 2, § 302 Nr. 1; ZPO §§ 233, 234 Abs. 3, § 732
Tenor
1. Zur Verfolgung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 18. 6. 2008 wird dem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin M. aus D. beigeordnet.
2. Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen die Insolvenzforderung der I-Krankenkasse Nordrhein (Insolvenztabelle Rang 0 Nr. 40) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit sich der Widerspruch gegen die Erklärung richtet, die Forderung beruhe auf dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
3. Die Zwangsvollstreckung aus der am 28. 4. 2008 erteilten...