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AG Darmstadt Urteil vom 03.12.1986 - 31 C 3279/86

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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 8,– DM nebst 10 % Zinsen aus jeweils 4,– DM seit dem 3.8. und 4.9.1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten haben als Mieter am 17.10.1983 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung in der … in 6108 Weiterstadt 3 geschlossen. Die Kläger sind seit dem 16. Juli 1985 Eigentümer dieser Wohnung. Neben der Grundmiete sind die Beklagten verpflichtet, für die Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von den Beklagten rückständige Nebenkosten in Höhe von jeweils 50,– DM für den Zeitraum von September 1985 bis April 1986, das sind 400,– DM, rückständigen monatlichen Mietzins in Höhe von jeweils 4,– DM für die Monate Juni, Juli, August und September 1985, Mahnkosten in Höhe von jeweils 10,– DM für eine Mahnung am 1.12.1985 und am 17.2.1986 sowie Verzugszinsen in Höhe von 4,56 DM für eine verspätete Zahlung der Novembermiete 1985.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 440,56 DM nebst 10 % Zinsen aus 4,– DM seit dem 4.6., 3.7., 3.8. und 4.9.1985, aus je 50,– DM seit dem 4.9., 3.10., 4.10., 4.12.1985, 4.1., 4.2., 4.3. und 3.4.1986 sowie aus je 10,– DM seit dem 1.12.1985 und 17.2.1986 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kläger. Sie tragen vor, irgendwelche Zahlungsrückstände aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag bestünden nicht.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begr...

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