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AG Brandenburg Beschluss vom 22.02.2005 - 22 OWi 325/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung einer Aktenversendungspauschale

 

Tenor

Der Kostenansatz der Antragsgegnerin vom 08. Dezember 2004 (Az.: 810/04/0035235/3) wird aufgehoben, soweit Auslagen von mehr als 10,49 Euro erhoben werden. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller 1,51 Euro zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrte im Rahmen eines laufenden Bußgeldverfahrens bei der Antragsgegnerin (Zentrale Bußgeldstelle beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg) mit Schreiben vom 29.11.2004 als Verteidiger eines Betroffenen Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin versandte daraufhin mit Schreiben vom 08.12.2004 die Bußgeldakte an den Verteidiger unter Beifügung eines Kostenansatzes. Hierin heißt

„… Die angeforderte Akte liegt bei und beinhaltet 26 Blatt. Um Rücksendung innerhalb von drei Tagen wird gebeten. Für die Aktenübersendung wird auf der Grundlage des § 107 (5) Ordnungswidrigkeitengesetz eine Gebühr von 12,00 Euro erhoben. …”.

Die Akte ging beim Verteidiger des Antragstellers am 13.12.2004 ein. Nach Einsichtnahme sandte der Verteidiger die Bußgeldakte auf eigene Kosten zurück an die Antragsgegnerin und beantragte mit Schreiben vom gleichen Datum eine gerichtliche Entscheidung. Er wendet sich insbesondere gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro, weil er insoweit die Rücksendungskosten selbst getragen habe.

Dem Antragsteller sind tatsächliche Kosten für die Rücksendung der Akte inklusive Material in Höhe von 1,51 Euro entstanden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der hier erhobenen Auslagen ist gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antragsteller ist als Verteidiger allein antragsberechtigt, weil er durch die Auslage...

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