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AG Bochum Urteil vom 28.01.2011 - 38 C 364/10

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Nachgehend

LG Bochum (Urteil vom 24.05.2011; Aktenzeichen 9 S 29/11)

 

Tenor

  • I.

    Entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass diese verpflichtet sind, den Höherstufungsschaden des Klägers bei der DEVK auf Grund des Unfalls vom 08.06.2010 hälftig zu ersetzen.

  • II.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.098,29 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2010 an Zinsen und 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.09.2010 zu zahlen.

  • III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dem jeweiligen Gläubiger einer Vollstreckung bleibt nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungssumme vorläufig abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2010 auf dem Parkplatz Bußmannsweg 8 zu Bochum ereignete. Die Tochter des Klägers, die Zeugin ..., fuhr rückwärts aus einer Parklücke. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), gesteuert von der Beklagten zu 1) und versichert bei der Beklagten zu 3), welches ebenfalls rückwärtsfahrend eine Parklücke verließ.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe gestanden, die Fahrerin habe noch gehupt, trotzdem habe das Beklagtenfahrzeug sein Fahrzeug gestreift, dementsprechend habe die Beklagte zu 1) auch ein Bußgeld von 30,00 € akzeptiert.

Nach Abrechnung durch die Kaskoversicherung beantragt der Kläger,

  • 1.

    die gesamte Selbstbeteiligung von 300,00 €,

  • 2.

    Gutachterkosten von 526,58 €, unstreitig vortragend, dass eine

    irrtümliche Zahlung einer Drit...

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