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AG Berlin-Mitte Urteil vom 11.01.2024 - 29 C 8/23 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten, die derzeit von der … Grundbesitzbetreuung GmbH verwaltet wird.

Das Wohnungseigentum wurde aufgrund der Teilungserklärung vom 8. Juli 2004 in ihrer Fassung vom 18. Juli 2007 begründet. Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung, die als Teil 2 zugleich die Gemeinschaftsordnung umfasst, wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Die Wohnanlage bildet eine U-Form, bestehend aus dem 6-geschossigen Vorderhaus und je einem Gebäudeflügel an der östlichen (von der Straße aus gesehen linken) und an der westlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Grundstücksseite. Die rückwärtigen Flügel sind teilweise derart gestuft, dass auf unten liegenden Geschossen Dachterrassen darüber liegender Wohnungen angelegt sind. Insoweit wird auf die Google Earth Aufnahme Anlage K2 Bezug genommen.

Dem Kläger gehört die Wohnung WE 8 im 2. Obergeschoss im hinteren rechten Flügel der Anlage. Über dem größten Teil seiner Wohnung (vgl. Anlagenkonvolut 2 zur Teilungserklärung, Bl. 48,49 der Akte) befindet sich die Dachterrasse der Wohnung Nr. 11. Die Eigentümer der WE 11 haben im Juli 2021 auf ihrer Dachterrasse ein Saunahaus mit Panoramafenster errichtet.

Auf der Eigentümerversammlung vom 19. Januar 2023 fassten die Wohnungseigentümer ausweislich der Versammlungsniederschrift folgende Beschlüsse:

7. ….

Beschlussantrag:

„Die Miteigentümer der WE 11 (ET …) stellen den Antrag an die Gemeinschaft, die bauliche Veränderung auf der Terrasse ihrer Wohneinheit zu genehmigen. Es handelt sich um eine Sa...

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