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AG Berlin-Charlottenburg Urteil vom 01.10.1998 - 4 C 95/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Schutzschrift

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 18. Juni 1998 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Kläger Zinsen auf die Hauptforderung erst ab dem 14. Januar 1998 beanspruchen kann. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

 

Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten hat keinen Erfolg, denn die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet.

Der Beklagte ist gemäß § 678 BGB verpflichtet, die beim Kläger durch Einreichung einer Schutzschrift entstandenen fiktiven Anwaltskosten zu erstatten. Das Gericht folgt dabei der ganz herrschenden Meinung, daß bei Abmahnung eines tatsächlich oder vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens, der Abmahnende ein Geschäft für den Abgemahnten führt, da der Abmahnende regelmäßig zumindest auch mit dem Willen handelt, weil die Abmahnung im objektiven Interesse des Abgemahnten liegt, soweit sie ihm hilft, einen kostspieligen Unterlassungsprozeß zu vermeiden. Dies führt zur Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einl UWG Rdnr. 555). Dies führt weiter dazu, daß dem Anspruch des Abmahnenden nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB auf Ersatz der Kosten der Abmahnung bei tatsächlichem Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ein Schadensersatzanspruch des Abgemahnten nach § 678 BGB entspricht, falls die Abmahnung unberechtigt ist, weil ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich nicht vorliegt. (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdnr. 560). So liegen die Dinge hier. Die vom Beklagten beans...

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