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AG Bergheim Beschluss vom 07.09.1999 - 71 XVII 1876 - V

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Tenor

wird dem Betreuer – … – für die Führung der Betreuung in der Zeit vom 01.03.–30.06.1999 eine Vergütung in Höhe von 1.803,80 DM aus dem Vermögen der Betreuten festgesetzt.

Die Auslagen in Höhe von 102,14 DM können dem Vermögen direkt entnommen werden.

 

Gründe

Beantragt wurde die Festsetzung einer Stunden Vergütung in Höhe von 93,00 DM. Zur Begründung dieses Stundensatzes zieht der Betreuer unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.1980 das Gehalt eines Sozialarbeiters bei einer Behörde nebst anteiliger Bürokosten, soziale Absicherung und Risikozuschlages heran. Hieraus ermittelt er sodann bei 1340 Jahresarbeitsstunden den Stundenlohn.

Dieser Berechnung konnte das Gericht nicht folgen.

Vorliegend wurde der gem. § 1 BVormVG höchste Stundensatz von 60,00 DM angesetzt. Zwar ist das Vormundschaftsgericht bei vermögenden Betreuten grundsätzlich nicht an diese Vorgabe gebunden, jedoch steht in diesem Fall die Höhe der Vergütung im Ermessen des Gerichts § 1836 II BGB.

Neben den nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers spielen hier auch Umfang und Schwierigkeiten der Betreuung eine Rolle – nicht zu vergessen aber auch die Höhe des Vermögens –.

Umfang und Schwierigkeiten der Betreuung dürften hier durchaus der Fähigkeit eines Berufsbetreuers als mit durchschnittlich anzusehen sein. Erfahrungsgemäß ist der Arbeitsaufwand bei Beginn einer Betreuung etwas intensiver, welches sich aber im weiteren Verlauf relativiert. Wobei durchschnittlich 6,5 Std. pro Monat nicht als überdurchschnittlich angesehen werden können.

Das Vermögen der Betreuten beträgt unter Außerachtlassung des selbstbewohnten Einfamilienhauses 7.424,48 DM und ist somit auch nicht dermaßen üppig, um die erhöhten Kosten zu tragen. Es war daher bei einem Stundensatz von 60,00 DM zu belassen.

 

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