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Zebragesellschaft / 3 Folgen bei der Einkünfteermittlung

Jürgen K. Wittlinger
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Mit der Zuordnung zum Betriebsvermögen bei einem Gesellschafter einer Zebragesellschaft ergibt sich nicht nur eine Umqualifizierung bei der Einkunftsart für diesen Gesellschafter, sondern es ändert sich oftmals auch die Höhe der Einkünfte.

Folgende Punkte können Auswirkung auf die abweichende Höhe der anteiligen Einkünfte eines betrieblichen Zebra-Gesellschafters gegenüber den Einkünften der übrigen Gesellschafter haben.

3.1 Bilanzierungsbedingte Unterschiede

Hierunter fallen alle Auswirkungen, die sich aus den im Regelfall gegebenen unterschiedlichen Ermittlungsweisen der Einkünfte ergeben. Für die Zebragesellschaft wird im Rahmen der Vermögensverwaltung zumeist eine Ermittlung als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten[1] erfolgen, beim betrieblichen Zebragesellschafter hingegen zumeist durch Bilanzierung im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs. Diese beiden Einkunftsermittlungsarten haben grundlegende Unterschiede, sodass in der Praxis regelmäßig aus folgenden Bereichen Abweichungen resultieren können:

  • Für die Abschreibung von Anlagevermögen in einem Betriebsvermögen kann ein anderer AfA-Satz zu beachten sein.
  • Zudem kann eine Teilwertabschreibung oder eine Wertaufholung zu berücksichtigen sein.
  • Der Abgang von Wirtschaftsgütern ist bei der Zebragesellschaft, abgesehen von § 23 EStG, nicht relevant. Beim bilanzierenden Gesellschafter ist hingegen jeder Veräußerungsvorgang zu erfassen.
  • Umlaufvermögen ist zu aktivieren, z. B. der Heizölbestand.
  • Noch nicht eingegangene Zahlungen werden als Forderung erfasst.
  • Vorauszahlungen werden als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.
  • Es sind ggf. Rückstellungen für absehbare Aufwendungen zu bilden.
  • Für noch nicht erfolgte Zahlungen wird ein Ausweis einer Verbindlichkeit erforderlich.
[1] § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

3.2 Steuerrechtliche Einkünfteermittlung

Bei einer Zebragesellschaft bzw. einem be...

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