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Werkvertrag / 2.2 Pflichten des Bestellers

Dr. Melanie Besken
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Die Hauptpflichten des Bestellers liegen in der Abnahme des Werkes (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB).

Die Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werkes besteht regelmäßig darin, dass der Besteller das Werk im Wege der Besitzübertragung körperlich entgegennimmt und das Werk als vertragsgemäße Leistung anerkennt. Da die Erfüllung Mangelfreiheit des Werkes voraussetzt, sollten Ansprüche wegen bekannten oder erkannten Mängeln bei der Abnahme vorbehalten werden. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu laufen. Aufgrund unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist aufgrund der Art des Werkes eine körperliche Hinnahme ausgeschlossen – das ist etwa bei nichtkörperlichen Leistungen der Fall –, so reduziert sich die Abnahme auf die Anerkennung als vertragsgemäße Leistung nach Vollendung des Werkes. Ein Werk ist vollendet, wenn die gegebenenfalls noch ausstehenden Leistungen so unbedeutend sind, dass das Werk bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anerkannt werden kann. Es kann sogar sein, dass nach der Beschaffenheit des unkörperlichen Werkes eine Anerkennung gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist etwa bei einer Theateraufführung einschlägig. Hier treten die mit der Abnahme verbundenen Folgen mit der bloßen Vollendung des Werkes ein (§ 646 BGB). Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Abnahme kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Vollendung des Werkes. Die stillschweigende Abnahme des Werkes setzt...

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