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Werkvertrag / 1.2.4 Materialbeistellung und Materialgestellung

Ulrike Fuldner
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Wiederholt auftauchende, für die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung allerdings nicht entscheidende Termini sind "Materialbeistellung" und "Materialgestellung".

Stammt ein Teil der Stoffe einer Werklieferung vom Besteller, so spricht man von einer Materialbeistellung zur Werklieferung. Beigestellt werden kann ein Teil des Hauptstoffs, aber auch Nebenstoffe oder sonstige Beistellungen, beispielsweise Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Baustrom, Kohle oder ähnliche Betriebsmittel (Abschn. 3.8. Abs. 2 Satz 3 UStAE). Fügt der Besteller einen Teil der Stoffe zur Werkherstellung bei, so nimmt das Material nicht am Leistungsaustausch teil und stellt insbesondere keine Gegenleistung für die Werklieferung bzw. die Werkleistung des Unternehmers dar. So lässt sich für den Fall, dass der Besteller ein Nichtunternehmer ist, Umsatzsteuer einsparen.

Gibt der Auftraggeber zur Herstellung des Werkes den gesamten Hauptstoff hin, so liegt eine Materialgestellung vor (Abschn. 3.8. Abs. 2 Satz 4 UStAE).

Eine Materialbeistellung bzw. -gestellung setzt grundsätzlich voraus, dass das Material im Werk tatsächlich verwendet wird. Der Werkunternehmer muss sich also verpflichtet haben, die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des bestellten Werkes zu verwenden. Verwendet der Unternehmer den Stoff dann doch nicht für das Werk, sondern stattdessen eigenes Material, liegt eine sog. unechte Beistellung vor, die zum Tausch führt. Nur ausnahmsweise ist für eine Beistellung bzw. Gestellung nicht erforderlich, dass Stoffidentität vorliegt. Das gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer den vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht, der Austausch vom technischen Ablauf her geboten ist und der Menge nach nur Stoff ...

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