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Werbeaufwand: Betriebsausgabe oder Aktivierung / 3.6 Preisausschreiben und Verlosungen

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Bereits bei der Abgrenzung der Geschenke wurde darauf hingewiesen, dass Preise anlässlich eines Preisausschreibens aus Sicht der Finanzverwaltung keine Geschenke darstellen. Veranstaltet ein Unternehmen selbst ein Preisausschreiben oder eine Verlosung bzw. beteiligt es sich an einer derartigen Maßnahme eines Dritten, so kann in solchen Fällen eine Werbemaßnahme vorliegen, muss es aber nicht. Hierfür gibt es zahlreiche, unterschiedlich gelagerte Beispiele:

 
So buchen Sie richtig

Verlosung von Einkaufsgutscheinen

Anlässlich der Eröffnung eines Sportgeschäfts verlost der Inhaber unter den ersten 500 Kunden 10 Einkaufsgutscheine über von ihm geführte Waren im Wert von jeweils 100 EUR. Geschäftseröffnung und Verlosung werden in Anzeigen in der regionalen Tageszeitung angekündigt.

Hierbei handelt es sich zweifellos um eine Werbemaßnahme. Der Inhaber des Sportgeschäfts kann selbstverständlich die Kosten für die Anzeigen und darüber hinaus seine Einstandskosten für die Gegenstände, die sich die Kunden aussuchen, als Werbekosten absetzen.

Buchung

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4600 Werbekosten   3980 Waren  
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
6600 Werbekosten   1140 Waren  
 
Praxis-Beispiel

Kostenlose Abgabe von Gegenständen

Um seine Geschäftsbeziehungen zu festigen, stellt der Inhaber des Sportgeschäfts

  • dem auf sein eigenes Renommee bedachten Vorstand des örtlichen Fußballvereins für eine Tombola 5 neue Fußbälle kostenlos zur Verfügung. Der Verein verlost diese, ohne auf das Sportgeschäft hinzuweisen.
  • dem örtlichen Tennisclub eine komplette Tennisausrüstung für eine Verlosung unter den Spielern der Jugendmannschaften anlässlich des Vereinsjubiläums kostenlos zur Verfügung. Der T...

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