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Vorsorgeaufwendungen / 3 Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Dr. Michael Myßen
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3.1 Allgemeines

Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann – vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen – nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt.[1] Vorsorgeaufwendungen können darüber hinaus nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige mit der Zahlung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Vorauszahlungen auf einen später aufgehobenen oder nicht zustande kommenden Versicherungsvertrag sind nicht begünstigt.[2] Werden Versicherungsbeiträge in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet (z. B. Krankenkassenbeiträge), sind diese zunächst mit gleichartigen Versicherungsbeiträgen des Erstattungsjahres zu verrechnen.[3] Besonderheiten gelten bei Beitragserstattungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind. Diese sind nicht als "negative Sonderausgaben" anzusetzen.[4] Bei Versicherungsbeiträgen orientiert sich die Gleichartigkeit danach, welche Funktion die Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert.[5] Ergeben sich darüber hinausgehende Erstattungsüberhänge, sind Versicherungsbeiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a EStG mit anderen Beiträgen der jeweiligen Nummer zu verrechnen.[6] Wenn nach dieser Verrechnung ein Erstattungsüberhang bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG verbleibt, ist dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.[7] Deren Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte als Erstattungsüberhang verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.[8]

Die Hinzurechnung eines aus der Verrechnung eines Erstattungsüberhangs verbleibenden Betrags nach § 10 Ab...

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